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Hier Ausschnitt aus dem Gerichtsurteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt in dem aktuellen Urteil zur Eigenbedarfskündigung Klarheiten auf. Zur Familie gehören keine Cousins. 

Im dem zu verhandelnden Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Berlin eine Wohnung gekauft. Sie haben für einen der Gesellschafter eine Eigenbedarfkündigung angemeldet. Die GbR kündigte in einem Schreiben den Mietenden, die Wohnung zu räumen. sie beriefen sich dabei auf eine Ausnahme: „Die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs.1a BGB gilt nicht, wenn die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs derselben Familie angehörten.“ Zum diesem Gesellschafterkreis gehörten hier aber zwei Cousins.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnte die Räumungsklage ab. Jedoch beim Landgericht Berlin reichte das Verwandtschaftsverhältnis aus.

Jetzt musste der BGH eine klare Entscheidung treffen. Die Karlsruher Richter/innen stellten fest, dass dieselbe Familie keine Cousins und Cousinen beinhaltet. Die Ausnahme die in § 577a Abs. 1a S. 2 steht gilt hier nicht.

Der BGH klärt das Thema Verwandtschaftsverhältnisse im Mietrecht

Der Begriff einer „Familie“, so erklärt es der BGH, sei deckungsgleich mit dem der “Familienangehörigen“, was in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, steht. Hier handele es sich ausschließlich um diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht (gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO) aus persönlichen Gründen  zustehe. Cousin sind entferntere Verwandte und gehören nicht zum privilegierten Personenkreis.

Somit beruft sich der BGH bei seiner Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber innerhalb der engeren Verwandtschaft ein besonders typisches Verhältnis von persönlicher Verbundenheit und Solidarität annimmt. Diese Annahme basiert auf Kriterien des Verwandtschaftsgrades, wie sie auch im Zeugnisverweigerungsrecht zu finden sind. Es sei daher angebracht, diese Wertung auch auf die oben genannte Ausnahmeregelungen im Mietrecht anzuwenden.

Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben. Das erstinstanliche Urteil ist somit wieder hergestellt worden.

Nachzulesen: (BGH, Urteil vom 10.7.2024 – VIII ZR 276/23)

Keine Garantie der 100%igen Wiedergabe des Urteils. Es wurde zusammengefasst.