Links überspringen

§ 23 A Nachbarrechtsgesetz NRW – Unsinn oder Wahrheit

Wärmedämmung auf Nachbars Grund

Bochum / Essen, 19. Juli 2011 – Seit diesem Zeitpunkt gilt: Für Zwecke der Wärmedämmung darf man, unter einschränkenden Voraussetzungen, das eigene Gebäude auch über die Grenze hinaus, somit auf dem Nachbargrundstück, „ausbauen“. Voraussetzung ist, dass das Bauwerk direkt oder sehr nah an der Grenze steht. Das bedeutet umgekehrt: Der Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück die Wärmedämmmaßnahmen des Nachbarn über die Grundstücksgrenze hinaus eingebaut werden sollen, muss dies dulden. So ist es öffentlich kommuniziert worden.

Innenwände statt Außenwände müssen gedämmt werden
Vorsicht, denn dieser Paragraph ist in unseren Augen komplett unsinnig. Wir selber haben auch erlebt, dass es schon äußerst gute Gründe geben muss, dass der Nachbar dies zu dulden hat. Wenn eine Wärmedämmung an den Innenwänden angebracht werden kann, dann ist dies auch zu tun. Siehe Gerichtsurteil vom Landgericht Essen (Urteil vom 22.11.2012, AZ 10 S 56/11). Hier vertritt das Gericht die Auffassung, dass keine Duldungspflicht der Nachbarn besteht.

Duldungspflicht der Wärmedämmung besteht nicht grundsätzlich
Eine Duldungspflicht der Wärmedämmung ergibt sich nicht aus §§ 922, 921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da es sich bei der hier in Rede stehenden Mauer nicht um eine (wie von § 921 BGB vorausgesetzt) „gemeinsame Giebelwand“ handelt, sondern beide Gebäude eine jeweils eigenständige Außenwand besitzen. Ferner ist die Wärmedämmung im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen über die Grenze gebaut worden und nicht, wie § 921 BGB voraussetzt, bei der Errichtung des Gebäudes. Auch eine Duldungspflicht aus einem „nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis“ wird aufgrund des Ausnahmecharakters dieses Grundsatzes ebenfalls verneint.

Solche und weitere Urteile zeigen uns, dass das beschlossene Gesetz so viele Lücken aufweist, als wäre es nicht beschlossen worden.

Unser Tipp. Wenn Sie Wärmedämmmaßnahmen an der Außenand zum Nachbarn durchführen wollen, dann bitte vorher mit dem Nachbar absprechen. Sollte er dagegen sein, warum auch immer, dann empfehlen wir eine Innendämmung an dieser Stelle anzubringen. Bitte lassen Sie sich aber in jedem Fall von einem Fachmann beraten, wie die Kombination von Außendämmung und Innendämmung dann auch umzusetzen ist, damit z.B. keine Kondenswasserbildung im Innenraum entstehen kann.

Wir haben Erfahrungen. Wenn Sie Fragen haben, bitte senden Sie uns eine Mail unter kontakt@i-quant.de

Fritz Wohlfarth